Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 187b

§ 187b – Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

(1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen. (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden. (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Kurz erklärt

  • Versicherte können innerhalb eines Jahres nach Erhalt einer Abfindung für betriebliche Altersversorgung Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
  • Die Höhe der Beiträge darf die erhaltene Abfindung nicht überschreiten.
  • Diese Regelung gilt auch für Abfindungen von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse.
  • Nach Bewilligung einer Vollrente wegen Alters sind keine Beitragszahlungen mehr erlaubt.
  • Dies gilt, wenn der Monat vorbei ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.